Erste Hilfe

Bei einem Arbeitsunfall ist schnelle und fachgerechte Erste Hilfe für den Verletzten sehr wichtig, denn Ersthelfer können Leben retten. Bei der Ersten Hilfe geht es darum, einer verletzten Person unter Anwendung von Erste-Hilfe-Maßnahmen so lange zu helfen und zu versorgen, bis professionelle Einsatzkräfte vor Ort sind. Dafür muss sich jedes Unternehmen aber Erste Hilfe organisieren. Mit Medic Assistance können Sie Ihre Mitarbeiter*innen zu Ersthelfern ausbilden lassen und so einen wichtigen Schritt für die Sicherheit in Ihrem Betrieb machen.

Was ist Erste Hilfe?

Darunter wird jede durchzuführende Maßnahme bezeichnet, die menschliches Leben rettet, bedrohende Gefahren und Gesundheitsstörungen bis zum Eintreffen professioneller Hilfe abwendet oder mildert. Solche Maßnahmen sind von jedermann durchzuführen. Außerdem bezieht sich Erste Hilfe auf alle Personen, Einrichtungen oder Maßnahmen, deren Ziel es ist, der verletzten Person zu helfen und aus dem Gefahrenbereich zu entfernen, bis ein Arzt oder ein Rettungswagen eintrifft.
Folgende gesetzliche Regelungen und berufsgenossenschaftliche Vorschriften fördern einen Umgang mit der Ersten Hilfe in Unternehmen:

Die gesetzlichen Grundlagen der Ersten Hilfe

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitsstätten-Regeln
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • DGUV-Vorschrift 1

Organisation der Ersten Hilfe im Unternehmen

Jeder Betrieb muss zum Wohle der Belegschaft Erste Hilfe organisieren. Dazu zählt nicht nur das Vorhandensein des notwendigen Equipments, wie etwa Verbandskasten oder Rettungsgeräte, sondern auch das Bereitstellen von Räumlichkeiten, Flucht- und Rettungsplänen sowie die Unterweisung und Schulung der Mitarbeiter*innen zu den wichtigsten Themen. Diese Organisation bezieht sich auf alle Bereiche und Gebäude eines Unternehmens, in denen Arbeitnehmer*innen tätig sind.

Erste-Hilfe-Material

Damit bei Arbeitsunfällen oder sonstigen Notfällen Erste Hilfe durchführbar ist, bedarf es dem Vorliegen von passendem Material.

  • Dieses muss für die Mitarbeiter*innen leicht zu erreichen sein, in ausreichender Menge vorhanden sein und rechtzeitig
    ergänzt bzw. erneuert werden.
  • Außerdem ist es gegen schädigende Einflüsse, wie Nässe, hohe Temperaturen oder Verunreinigungen geschützt aufzubewahren.
  • Der Inhalt des Materials ist abhängig von der Betriebsgröße sowie vorhandenen Gefährdungen. Mindestbestandteil des Materials
    ist das Verbandszeug, welches in Verbandkästen vorliegen muss. In Fällen von betriebsspezifischen Gefahren können auch
    notwendige Medikamente zum Material gehören. Die Verfügung über diese Medikamente ist aber nur durch geschultes Personal
    oder durch einen Arzt zu gewähren.
  • Auf jeden Fall muss der Betrieb dafür sorgen, dass genügend Ersthelfer im Betrieb ausgebildet sind und dass diese
    regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, an einer Fortbildung teilnehmen.

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Unterweisungen der Arbeitnehmer*innen

Neben dem Vorhandensein von passendem Material ist es darüber hinaus wichtig, dass alle Arbeitnehmer*innen in einem Unternehmen über das richtige Verhalten bei Arbeitsunfällen bzw. bei der Durchführung von Erste Hilfe aufgeklärt sind. Dafür sorgen regelmäßige Unterweisungen.

 

Solche Unterweisungen sollten mindestens einmal im Jahr stattfinden, damit die Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die entsprechenden Einrichtungen und Verhaltensrichtlinien informiert bleiben.

 

So sollen alle Arbeitnehmer*innen Auskunft erhalten, welche Personen, Maßnahmen und Einrichtungen bei Arbeitsunfällen zur Verfügung stehen und was sie im Falle eines Verletzten zu tun haben.

Die Vorgehensweise bei einem Arbeitsunfall

Nach einem Arbeitsunfall muss die verletzte Person zu einem Durchgangsarzt (D-Arzt), welcher die Entscheidung über die weitere Behandlung trifft. Die Kontaktdaten des zuständigen D-Arztes sollten im Betrieb offen zugänglich sein. Jeder Arbeitsunfall und jede folgende Erste-Hilfe-Leistung ist aufzeichnungspflichtig. Eine Aufzeichnung ist insbesondere für die Arbeitnehmer*innen wichtig, da diese als Nachweis zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls herangezogen werden darf. Dabei müssen die Aufzeichnungen Angaben über Zeit, Ort, Unfall und Erste-Hilfe-Maßnahmen enthalten.

 

Derartige Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Bei jeder Aufzeichnung sind die Datenschutzgrundverordnung bzw. das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten. Außerdem sind die Aufzeichnungen so aufzubewahren, dass ein Zugriff Unbefugter ausgeschlossen wird. Neben der Aufzeichnung des Arbeitsunfalles ist außerdem eine Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu vollziehen.

Der Ablauf einer Rettungskette

Falls man in einer Notfallsituation tätig werden muss, gibt es einen klaren Ablauf, der in den Lehrgängen vermittelt wird, die sogenannte Rettungskette. Diese setzt sich aus vier Schritten zusammen.

 

Für den Ersthelfer sind folglich nur die ersten beiden Schritte relevant, er sollte die Unfallstelle aber nicht verlassen bevor der Rettungsdienst eingetroffen ist. Früher wurde die Rettungskette in fünf Schritte gegliedert, seit 2005 werden das Tätigen des Notrufs und das Einleiten von Sofortmaßnahmen nicht mehr getrennt, da beide Maßnahmen parallel auszuführen sind.

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Kurz nach dem Eintreffen an der Notfallstelle, sollte der erste Schritt ausgeführt werden. Dieser umfasst das Absichern der Unfallstelle, das Beachten der eigenen Sicherheit, das Rufen des Rettungsdienstes und das Einleiten von sofortigen Hilfemaßnahmen.

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Im zweiten Schritt sollte die Notfallursache festgestellt werden, wonach die nötigen Maßnahmen eingeleitet werden sollten, bis der Rettungsdienst an der Stelle eintrifft. Dieser ist dann auch das dritte Glied der Rettungskette, bevor der vierte und letzte Schritt das Krankenhaus betrifft.

Ersthelfer im Unternehmen

Für die Umsetzung bedarf es einer Verfügbarkeit von Ersthelfern sowie einer regelmäßigen Unterweisung der Mitarbeiter*innen. Bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten muss mindestens ein qualifizierter Ersthelfer existieren. Bei mehr als 20 Beschäftigten im Verwaltungs- und Handelsbereich sind mindestens 5% der Mitarbeiter*innen zu einem Ersthelfer auszubilden. In sonstigen Bereichen sind es hingegen bereits mindestens 10%.

 

Spezielle Vorschriften gibt es für Hochschulen, in welchen 10% der Beschäftigten Ersthelfer sein müssen, und für Kindertageseinrichtungen, in welchen jeweils ein Ersthelfer je Kindergruppe vorhanden sein muss.

Ausbildung zum Ersthelfer: Was ist zu beachten?

Seit dem 1. April 2015 umfasst die Ausbildung im Betrieb sowie die verpflichtende Fortbildung jeweils neun Unterrichtseinheiten. Dabei sind die Fortbildungen spätestens alle zwei Jahre in Form von Teilnahmen an Trainings zu wiederholen. In Offshore-Windparks wird eine zusätzliche Aus- und Weiterbildung empfohlen. In einem solchen Kurs werden Maßnahmen zur Erstversorgung von Menschen in vital bedrohten Situationen vermittelt.

Die Kenntnisse können bei Notfällen sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld angewendet werden. In den Kursen wird vor allem das Verhalten in Notfallsituationen geschult, welche die Atmung oder das Kreislaufsystem betreffen. Weiterhin wird auch die Versorgung von Verletzungen, Verbrennungen, Schockzuständen und Vergiftungen gelehrt. Des Weiteren gibt es auch viele Lehrgänge, die spezielle Personengruppen schulen, wie zum Beispiel Senioren oder Behinderte.Ziel der Ausbildung ist es, lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen, Blutungen stillen, bei Bewusstlosigkeit richtig reagieren und Gefahren für Gesundheit und Leben erkennen zu können.

Unterschied: Ersthelfer – Betriebssanitäter

In manchen Betrieben sind neben Ersthelfern auch Betriebssanitäter tätig. Auch ein Betriebssanitäter kümmert sich um erkrankte und verletzte Mitarbeiter*innen bis der Rettungsdienst eintrifft. Im Unterschied zum Ersthelfer kann der Betriebssanitäter den Notärzten bei der Erstversorgung aber assistieren. Grund dafür ist die deutlich umfangreichere Ausbildung im Vergleich zum Ersthelfer.

Aufgrund der erweiterten theoretischen und praktischen Kenntnisse des Betriebssanitäters ist dieser in der Lage medizinische Geräte zu bedienen. So ist beispielsweise eine Benutzung von Sauerstoffbehandlungsgeräten kein Problem für den Betriebssanitäter. Im Vergleich zum Ersthelfer wird deutlich, dass ein Betriebssanitäter mehr in der erweiterten Ersten Hilfe tätig ist.

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