30.04.2020
Die seit Wochen andauernde Corona-Pandemie stellt Betriebe und Unternehmen vor eine große Herausforderung. Die Bundesregierung hat auf das Coronavirus reagiert und einen neuen, für jeden Betrieb geltenden, Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. In diesem sind die technischen, organisatorischen sowie personenbezogenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes beschrieben, die jetzt zusätzlich umgesetzt werden müssen.
Was ist nun für Sie und Ihr Unternehmen wichtig? Welche Arbeitsschutzmaßnahmen müssen Sie etablieren? Welche Rolle spielt die betriebsärztliche Betreuung dabei? Wir haben für Sie alle wichtigen Informationen bereitgestellt.
Aufgaben und Ziele des neuen Arbeitsschutzstandards
Der von der Bundesregierung in Abstimmung mit der DGUV beschlossene Arbeitsschutzstandard mit seinen neuen Arbeitsschutzmaßnahmen soll Infektionen am Arbeitsplatz eindämmen und die Gefahr der Ansteckung senken. Dabei lautet das Ziel, die Infektionsketten zu unterbrechen und die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, damit die wirtschaftliche Aktivität während der Pandemie in den Unternehmen wiederhergestellt und mittelfristig ein andauernd flacher Verlauf der Infektionskurve erreicht wird. Bei der Sicherung der Gesundheit der Beschäftigten ist es vor allem wichtig, Klinikmitarbeiter*innen zu schützen, da sich diese um die Versorgung der an COVID-19 erkrankten Menschen kümmern sollen.
Welche Maßnahmen müssen jetzt zusätzlich umgesetzt werden?
I. Besondere technische Maßnahmen
Arbeitsplatzgestaltung
Arbeitsplätze müssen so gestaltet werden, dass ein ausreichender Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Dort wo ein Mindestanstand von mindestens 1,5 Metern nicht möglich ist. müssen andere, alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden (Schutzausrüstung, transparente Abtrennungswände etc.).
Wo immer möglich, sollten Büroarbeiten im Homeoffice ausgeführt werden. Dort wo Homeoffice nicht möglich ist, sind die freien Raumkapazitäten so aufzuteilen und die vorhandenen Arbeitsplätze so zu nutzen, dass es keine Mehrfachbelegungen von Räumen gibt. Dort wo Mehrfachbelegungen nicht vermieden werden können, muss ein ausreichender Schutzabstand von mindestens 1,5 Metern gewährleistet sein.
Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
Der Arbeitgeber muss ausreichend Handreinigungs-, Desinfektions- und Handtuchspender zur Handhygiene bereitstellen und Mitarbeiter zur regelmäßigen Handhygiene anhalten. Bestehende Reinigungspläne sind ggfls. anzupassen. Auch eine regelmäßige Reinigung von Türklinken und Handläufen ist zum Vermeiden einer Infektion vorzusehen. In Aufenthaltsräumen ist zusätzlich der geforderte Schutzabstand von mindestens 1,5 Metern sicherzustellen. Warteschlangen (z.B. bei der Essens- und Getränkeausgabe oder an der Kasse) sind zu vermeiden. Ggfls. sind die Essens- und Getränkeausgaben zu erweitern oder die Mitarbeiterströme durch vorgegebene Zeitintervalle zu steuern.
Lüftung
Durch regelmäßiges Lüften soll die Anzahl der möglicherweise in der Luft vorhandenen erregerhaltigen, feinen Tröpfchen und damit die Ansteckungsgefahr reduziert werden.
Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs
Bei Kundenkontakt ist auch außerhalb von Betriebsgeländen sowie während der Dienstfahrten der geforderte Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Meter einzuhalten und Einrichtungen für ausreichende Handhygiene vorzusehen. Erforderliche Teamarbeiten sind möglichst in kleinen festen Teams (2-3 Personen) zu organisieren. Die Fahrzeugnutzung von mehreren Personen ist zu vermeiden und Dienstfahrten sind auf die Anzahl der mindestens notwendigen Fahrten zu beschränken. Bei der Tourenplanung sind die zwischenzeitlichen Möglichkeiten zur Nutzung von sanitären Einrichtungen einzuplanen.
Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte
In Sammelunterkünfte sollen nach Möglichkeit nur kleine, feste Teams untergebracht werden, die auch zusammen arbeiten. Für Küchen in den Unterkünften müssen Geschirrspüler bereitgestellt und Waschmaschine bzw. ein regelmäßiger Waschdienst für Sammelunterkünfte organisiert werden. Schlafräume sind nur einzeln zu belegen. Eine Mehrfachbelegung von Schlafräumen ist nur bei Partnern bzw. engen Familienangehörigen erlaubt. Für Verdachts- und Infektionsfälle sind im Vorfeld isolierte Räumlichkeiten bereitzustellen.
Homeoffice
Nach Möglichkeiten sind Büroarbeiten im Homeoffice auszuführen. Insbesondere dann, wenn Arbeitsräume durch mehrere Personen mit geringen Schutzabständen besetzt sind.
Dienstreisen und Meetings
Meetings, Präsenzveranstaltungen und Dienstreisen sind auf das notwendige Minimum zu beschränken. Der Schutzabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Teilnehmern muss gewährleistet sein und ist einzuhalten. Soweit möglich, sollen technische Möglichkeiten für Video- und/oder Telefonkonferenzen angeboten und Vorrang vor Meetings und Präsenzveranstaltungen haben.
II. Besondere organisatorische Maßnahmen
Ausreichender Schutzabstand
Der Schutzabstand von mindestens 1,5 Metern muss überall gewahrt bleiben. Das betrifft sämtliche Bereiche des Betriebsgeländes, wie z. B. die Nutzung von Verkehrswegen, Treppen, Türen, Aufzüge, Küchen, Kantinen, Werkzeug- und Materialausgaben, Zeiterfassung etc.). Um eine Einhaltung sicherzustellen, sind ggfls. Schutzabstände für Steh- und Warteflächen durch Klebeband zu markieren. Ist der Schutzabstand von mindestens 1,5 Metern technisch wie organisatorisch nicht gewährleistet, ist das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen vorzusehen.
Arbeitsmittel/Werkzeuge
Vorübergehend ist eine personenbezogene Nutzung der Arbeitsmittel und Werkzeuge vorzusehen. Wo dies nicht möglich ist, ist das Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen vorzusehen, sofern hierdurch nicht weitere Gefahren entstehen (z. B. Erfassen durch rotierende Teile).
Arbeitszeit- und Pausengestaltung
Versetzte Arbeits- und Pausenzeiten sowie ggfls. Schichtbetrieb sollen dafür genutzt werden, um die Belegungsdichte von Arbeitsbereichen zeitlich zu entzerren. Beim Aufstellen der Schichtpläne sollen möglichst dieselben Personen immer einer gemeinsamen Schicht zugeteilt werden, um die innerbetrieblichen Personenkontakte so gering wie möglich zu halten.
Aufbewahrung/Reinigung von Arbeitskleidung und PSA
Es ist darauf zu achten, dass Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstung (PSA) getrennt voneinander gelagert und Arbeitskleidung regelmäßig gereinigt wird. Umkleiden sind nur so zu benutzen, dass zusätzliche Infektionsrisiken beim An- und Ausziehen der Arbeitskleidung vermieden und Mindestabstände eingehalten werden.
Zutritt betriebsfremder Personen
Der Zutritt betriebsfremder Personen zur Arbeitsstätte und zum Betriebsgelände sind nach Möglichkeit zu vermeiden und wenn notwendig, auf ein Minimum zu beschränken und zu dokumentieren. Bei der Dokumentation betriebsfremder Zutritte sind die Zeitpunkte für das Betreten und Verlassen zu dokumentieren. Die betriebsfremden Personen müssen über die zusätzlichen SARS-CoV-2-Maßnahmen und auf deren Einhaltung hingewiesen werden.
Handlungsanweisung im Falle des Verdachts auf eine Infizierung mit SARS-CoV-2
Für den Verdachtsfall und für den Fall einer Infizierung sind Handlungsanweisungen für den richtigen Umgang zu erarbeiten. Beschäftigte mit Symptomen müssen aufgefordert werden, dass Betriebsgelände umgehend zu verlassen bzw. erst gar nicht zur Arbeit zu erscheinen. Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten besteht mindestens so lange, bis der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infizierung von einem Arzt ausgeräumt wird. Zur Aufklärung des Verdachts müssen sich betroffene Personen umgehend mit einem Arzt oder dem zuständigen Gesundheitsamt telefonisch in Verbindung setzen. Für den Fall der Bestätigung einer Infektion sollten Handlungsanweisungen in einem Pandemieplan erarbeitet werden. Diese müssen vorsehen, dass alle Personen und ggfls. Kunden darüber informiert werden, die mit dem Infizierten in Kontakt standen und bei denen ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.
Psychische Belastungen
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die unmittelbaren und mittelbaren Belastungen aufgrund der Beschränkungen durch die Corona-Pandemie zu berücksichtigen (z. B. Ängste, mögliche Konflikte und Auseinandersetzungen mit Kunden, langandauernde hohe Arbeitsintensität in systemrelevanten Branchen, Auswirkungen der Kontaktvermeidung und der zunehmenden sozialen Isolation).
III. Besondere personenbezogene Maßnahmen
Mund-Nasen-Schutz und PSA
Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz ist zu empfehlen. Insbesondere dort, wo persönlicher Kontakt und das Unterschreiten des Sicherheitsabstands von 1,5 Metern nicht vermieden werden kann. Für Arbeiten in besonders gefährdeten Bereichen ist PSA zur Verfügung zu stellen.
Unterweisung und innerbetriebliche Kommunikation
Es ist sicherzustellen, dass die zusätzlichen Maßnahmen, die sich aus dem neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ergeben, an alle Beschäftigten unter Beachtung und Einhaltung der Kontaktbeschränkungen kommuniziert wird. Zur Einhaltung sind alle Schutzmaßnahmen und Hinweise ausreichend und verständlich zu erklären. Mit Hilfe einer Unterweisung der Führungskräfte ist sicherzustellen, dass der Informationsfluss bei allen Beschäftigten ankommt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Den Beschäftigten sind arbeitsmedizinische Vorsorgeangebote zu unterbreiten, die helfen, die Auswirkungen der Corona-Pandemie abzumildern und zu bewältigen. Beschäftigte können sich zudem individuell vom Betriebsarzt beraten lassen, um geeignete Vorschläge für Schutzmaßnahmen vor besonderen Gefährdungen, Ängsten und psychischen Belastungen zu erhalten. Beratungen sollten, wenn möglich, bevorzugt telefonisch erfolgen. Der Arbeitgeber erfährt hiervon nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Person.
Welche Rolle spielt die betriebsärztliche Betreuung in Zeiten der Corona-Krise?
Betriebsärzte fungieren in der aktuellen Situation als Ansprechpartner und Berater für alle Themen des Arbeitsschutzes. Gerade die beratende Funktion rückt nun immer mehr in den Fokus. Die betriebsärztliche Betreuung verfolgt dabei das Ziel, den Erhalt der Gesundheit und der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer*innen sicherzustellen.
Dabei steht die Aufklärung folgender Aspekte im Mittelpunkt:
- Erarbeitung von betriebsspezifischen Präventionsmaßnahmen
- Aufklärung über Nützlichkeit und Grenzen aber auch korrekte Anwendung von Mundschutz als Infektionsprophylaxe
- Aufklärung der Beschäftigten über Frühsymptome und richtiges Verhalten in der Corona-Krise
- Erarbeitung von betriebsspezifischen Hygieneleitlinien
- Berücksichtigung und aktive Ansprache der Sorgen und Ängste der Beschäftigten (im Homeoffice)
- Vermittlung von medizinischen Kenntnissen als auch Kenntnissen zu den speziellen Belastungen und Beanspruchungen am Arbeitsplatz
- Einhaltung der Gesetze und Verordnungen im Arbeitsschutz (z.B. die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV))
Die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung agiert als Grundlage für alle Folgemaßnahmen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Dabei sind alle möglichen Gefährdungen auf der Arbeit zu berücksichtigen, sowie eben auch die aktuelle Gefährdungssituation durch das Coronavirus, wodurch eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung notwendig ist. Gerade für Beschäftigte mit Vorerkrankungen bzw. Arbeitnehmer*innen, die zur Risikogruppe gehören, empfiehlt sich eine individuelle Gefährdungsbeurteilung, aus welcher dann die erforderlichen Maßnahmen abzuleiten sind. Größere Vorkehrungen sind auch bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt sowie in Großraumbüros zu treffen.
Betriebsärztliche Betreuung in der Corona-Pandemie: Wir sind für Sie da
Auch in der aktuell schwierigen Zeit sind wir für Sie da. Wir unterstützen Sie in allen Belangen des betrieblichen Arbeitsschutzes.
So helfen wir bei der Einstufung immunsupprimierter Mitarbeiter*innen entsprechend der Risikoeinstufung. Außerdem bieten wir Ihnen unsere Hilfe bei der Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung, bei der Erstellung von Hygienemaßnahmen sowie bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen an. Mit Hilfe der Maßnahmen der Telearbeitsmedizin können wir Mitarbeiterunterweisungen per Webinar sicherstellen. Auch Beratungsmöglichkeiten und Hilfsangebote durch unsere psychologische Sprechstunde sind möglich. Darüber hinaus stellen wir weiterhin die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie der Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen sicher.
Wir bieten eine COVID-AK IgG Testung zum Labor-Preis von 16,99€ (pro Beschäftigten) an.
Alle branchenbezogenen Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus in Betrieben finden Sie hier.
Sie benötigen unsere Unterstützung oder haben Fragen zu den Arbeitsschutzmaßnahmen? Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen Ihnen weiter!