AGB

§ 1 Geltungsbereich/ Allgemeines

1.1 Medic Assistance Business Health GmbH (nachfolgend „Medic Assistance“) unterstützt Arbeitgeber (nachfolgend „Auftraggeber“) als Full-Service-Anbieter im Bereich Arbeitsmedizin, präventiver Arbeitssicherheit und des Betrieblichen Gesundheitsmanagements.

 

1.2 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen vertraglichen Beziehungen zwischen Medic Assistance und den Auftraggeber in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Medic Assistance gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis entgegenstehende oder abweichender AGB des Auftraggebers ihre Leistung vorbehaltlos erbringt.

 

1.3 Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

§ 2 Vertragsschluss/ Durchführung der Leistung

2.1 Angaben von Medic Assistance auf Internet-Web-Seiten, Prospekten, Anzeigen u.ä. stellen keine rechtlich bindenden Angebote, sondern lediglich eine Aufforderung zu Ihrer Bestellung dar.

 

2.2 Zusagen, Nebenabreden und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von Medic Assistance sind nur dann bindend, wenn sie von Medic Assistance ausdrücklich in Textform oder schriftlich bestätigt werden.

 

2.3 Der Vertrag zwischen Medic Assistance und dem Auftraggeber kommt entweder durch die von Medic Assistance in Schriftform oder in Textform an den Auftraggeber zugesandte Auftragsbestätigung oder durch Unterschrift des Vertrages durch die Vertragsparteien zustande.

 

2.4 Mit der Unterschrift des Vertrages/der Beauftragung von Medic Assistance erklärt der Auftraggeber, die Leistungen von Medic Assistance rechtsverbindlich und kostenpflichtig in Anspruch nehmen zu wollen.

 

2.5 Der Umfang der Leistung von Medic Assistance wird bei Vertragsabschluss/der Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch Medic Assistance Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Leistungsumfangs, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Beide Parteien haben in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihnen ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

 

2.6 Zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung setzt Medic Assistance Fachpersonal ein, welches über die zur Leistungserbringung erforderliche Qualifikation verfügt und sich regelmäßig weiterbildet.

2.7 Die Art der Leistungserbringung bestimmt Medic Assistance nach eigenem Ermessen unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik.

 

2.8 Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung kann sich Medic Assistance externer Dienstleister bedienen. Einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf es nicht.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber hat Medic Assistance sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Tatsachen, Auskünfte, etwaig erforderliche Genehmigungen, Erklärungen und Freigaben vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

3.2 Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durchzuzuführen. Medic Assistance ist stets unaufgefordert auf Vorgänge und Umstände, die zur Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können, hinzuweisen.

 

3.3 Erbringt Medic Assistance die vertraglich vereinbarte Leistung außerhalb ihres Betriebsgeländes, so obliegen dem Auftraggeber alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt. Ergreift der Auftraggeber die zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen nicht, ist Medic Assistance berechtigt die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen sind.

 

3.4 Soweit dies für die Art der Leistungserbringung erforderlich ist, ermöglicht der Auftraggeber unentgeltlich die Nutzung von Räumlichkeiten, die über eine angemessene und notwendige Lage und Ausstattung verfügen. Er trägt die mit der Durchführung dieser Mitwirkungspflichten verbundenen Kosten.

 

3.5 Der Auftraggeber weist seine Mitarbeiter zur erforderlichen Mitwirkung an. Er hat seine Mitarbeiter über die Tätigkeit von Medic Assistance angemessen zu unterrichten.

§ 4 Termine und Fristen

4.1 Sind feste Termine und / oder Fristen vereinbart, setzt die Einhaltung der Termine und / oder Fristen die rechtzeitige Erfüllung der dem Auftraggeber nach § 3 obliegenden Mitwirkungspflichten voraus.

 

4.2 Ist Medic Assistance durch unvorhersehbare oder durch von ihr nicht verschuldete Umstände (z.B. behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen u.ä.) oder infolge höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg u.ä.) zur rechtzeitigen Leistungserbringung außerstande, so ist Medic Assistance berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung bzw. die Verzögerung der Leistungserbringung infolge der zuvor genannten Ereignisse / Umstände hat Medic Assistance den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Schadensersatzansprüche gegenüber Medic Assistance sind in vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

§ 5 Zahlungsbedingungen und Rechnungen

5.1 Sämtliche vertraglich vereinbarten Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe, soweit die Umsatzsteuer anfällt. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

 

5.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag bargeldlos innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug auf das in der Rechnung ausgewiesene Konto der Medic Assistance vorzunehmen.

§ 6 Datenschutz und Geheimhaltung

6.1 Ein Einsichtsrecht des Auftraggebers in die personenbezogene Dokumentation der Leistungserbringer von Medic Assistance, die der gesetzlichen Schweigepflicht und dem Datenschutz unterliegen besteht nur dann, wenn die betroffene Person den Leistungserbringen von Medic Assistance schriftlich von der Schweigepflicht entbunden hat. Hiervon ausgenommen sind persönliche Aufzeichnungen des Leistungserbringers von Medic Assistance. Diese Aufzeichnung sind stets von einer Einsichtnahme ausgeschlossen.

 

6.2 Medic Assistance verpflichtet sich Informationen und Unterlagen, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Medic Assistance verpflichtet sich derartige Informationen und Unterlagen aus-schließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistung zu verwenden.

 

6.3 Keine Vertrauliche Informationen im Sinne von Ziffer 6.2 sind solche Informationen

 

6.3.1 die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch den Auftraggeber bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;

 

6.3.2 die Medic Assistance bereits vor der Offenlegung durch den Auftraggeber und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren;

 

6.3.3 die von Medic Assistance ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen von dem Auftraggeber selber gewonnen wurden; oder

 

6.3.4 die Medic Assistance von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.

 

6.4 Eine Weitergabe von nicht personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur für Inkassozwecke. Von Medic Assistance mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung beauftragte Dienstleister, das Personal von Medic Assistance sowie vorübergehende Vertretungen sind von Medic Assistance gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf Vertraulichkeit zu verpflichten.

 

6.5 Im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit ist Medic Assistance zur Dokumentation der Leistung verpflichtet. Diese Daten können bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und Medic Assistance einem vom Auftraggeber benannten Dritten herausgegeben werden, soweit der benannte Dritte der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt (z.B. überbetrieblicher Dients, übernehmender Betriebsarzt), er sich vertraglich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung verpflichtet und soweit er zusichert, dass er Einblick in die Daten der betroffenen Personen nur dann nehmen wird, sofern dieser hierzu ausdrücklich eingewilligt haben (sog. „Zwei-Schrank-Modell“). Bennent der Auftraggeber keinen solchen Dritten, verbleiben die Daten für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist bei Medic Assistance und werden nach dessen Ablauf entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gelöscht bzw. vernichtet. Im Übrigen richtet sich die Weitergabe von Ergebnissen ärztlicher Untersuchungen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 Haftung

7.1 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Medic Assistance oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind in der Regel solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist.

 

7.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Medic Assistance nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser leicht fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

7.3 Die Einschränkungen der Ziffer 7.1 und 7.2 gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen, Organen, Angestellte und sonstigen Verrichtungsgehilfen von Medic Assistance, wenn Ansprüche unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden.

 

7.4 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die Medic Assistance haften soll, unverzüglich der in Textform anzuzeigen.

§ 8 Laufzeit und Kündigung

8.1 Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem zwischen den Auftraggeber und Medic Assistance jeweils getroffenen Vereinbarung. Kündigungsfristen sind ebenfalls einzelvertraglich zu vereinbaren.

 

8.2 Jede Erklärung in Zusammenhang mit einer Kündigung und jede sonstige Erklärung mit welcher der Leistungsaustausch beendet wird oder mit welcher die Beendigung vorbereitet wird, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 9 Änderung der Vertragsbestimmungen

9.1 Medic Assistance ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der wesentlichen Vertragspflichten – soweit in diesen AGB geregelt – mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.

 

9.2 Im Falle der Änderung oder Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden diese dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail mindestens vier (4) Wochen vor deren Inkrafttreten unter Hinweis, dass die Änderungen bei Ausbleiben eines Widerspruchs wirksam werden, mitgeteilt. Der Auftraggeber kann einer solchen Änderung oder Ergänzung binnen einer Frist von vier (4) Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widersprechen.

§ 10 Schlussbestimmungen

10.1 Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts und der Normen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen, ist ausgeschlossen.

 

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit gemäß diesen AGB geschlossenen Verträgen ist der Sitz von Medic Assistance. Medic Assistance ist berechtigt auch an anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsständen zu klagen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

10.3 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

 

Stand: August 2019

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