Was macht die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung?
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist im Arbeitsschutzgesetz in §5, Abs. 3 für Arbeitgeber vorgeschrieben. Aufgrund dessen gibt die erstellte Gefährdungsbeurteilung einen Überblick zum erwartenden Gefährdungspotential. Sie bietet außerdem bereits Anknüpfpunkte für eventuell notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der Lage. Diese müssen Sie als Arbeitgeber entwickeln und umsetzen. Darüber hinaus haben Sie zu prüfen, ob die Maßnahmen greifen. Seitdem dienten die Gefährdungsbeurteilungen vor allem der Vorbeugung von Arbeitsunfällen oder körperlichen Erkrankungen durch Belastungen am Arbeitsplatz. Diese Aspekte werden jetzt mit psychischen Belastungsfaktoren gleichgestellt.
Bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung liegt der Fokus auf der Beurteilung des Arbeitsinhalts, der Arbeitsaufgabe, der Arbeitsmenge sowie der Arbeitsorganisation.
Darüber hinaus werden auch soziale Beziehungen, die Arbeitsumgebung, sämtliche Kooperationen, die Ergonomie, die Qualifikation und die Personalentwicklung unter die Lupe genommen. Außerdem werden die sozialen und emotionalen Beziehungen sowie der Handlungsspielraum untersucht. Dabei ist das Ziel, festzustellen, ob und inwiefern eine psychische Belastung besteht. Tritt dieser Fall ein, müssen Maßnahmen zur Bewältigung oder Reduzierung dieser Gefährdungen ergriffen werden. Es wird also deutlich, dass es bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung nicht um die Beurteilung der psychischen Verfassung eines Beschäftigten geht, sondern vielmehr die Arbeitsbedingungen und mögliche Auswirkungen auf die Mitarbeiter*innen im Zentrum stehen.