22.07.2020
Bildschirmarbeit gehört für sehr viele Beschäftigte zum Alltag. Büroarbeit ist ohne einen Bildschirmarbeitsplatz nicht mehr denkbar. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes verbringen etwa zwei Drittel der 25- bis 54-jährigen Deutschen täglich einen Teil ihrer Arbeitszeit vor dem Computer. Gutes Sehen im Büro hat demzufolge eine hohe Bedeutung.
Die Bildschirmarbeit und das Sehvermögen
Die gängigsten Probleme bei der Bildschirmarbeit sind folgende: Es wird mühsam, Texte zu lesen oder Bilder zu erkennen. Das kann mit der Ermüdung der Augen zusammenhängen oder aber grundsätzlich mit der Sehfähigkeit. Nach Schätzungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben etwa 30 bis 40 Prozent der Beschäftigten Probleme mit dem Sehvermögen. Deshalb denken viele auch über eine sogenannte Bildschirmbrille nach, eine Brille, die man ausschließlich für Computerarbeit trägt.
Im Alter verändert sich das Sehvermögen, bei der sogenannten Alterssichtigkeit kann man Dinge direkt vor den Augen schlechter erkennen. Das liegt daran, dass die Akkommodationsfähigkeit des Auges im Laufe des Lebens kontinuierlich abnimmt. Die Linse ist dann nicht mehr elastisch, die „Autofocus-Funktion“ des Auges steht dadurch nur noch sehr eingeschränkt zur Verfügung. Das gilt besonders für Objekte in unserer Nähe. Auch in diesem Fall macht dann eine Bildschirmbrille Sinn.
Bevor man aber mit dem Augenarzt die richtige Bildschirmbrille bespricht, sollte man sich an seinem Arbeitsplatz vergewissern, dass dort auch alles ergonomisch optimal für die Bildschirmarbeit eingestellt ist.
Die ergonomisch optimale Bildschirmarbeit – der erste Schritt zum guten Sehen
Alle Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen sollten sich zunächst mit der richtigen Anpassung von Stuhl, Tisch, Tastatur und Licht an ihrem Arbeitsplatz befassen.
Der passende Bürostuhl
Der Büroarbeitsstuhl muss standsicher sein. Das aus Sitz und Rückenlehne bestehende Oberteil muss drehbar und höhenverstellbar sein und das Untergestell muss Rollen besitzen. Der Stuhl soll die natürliche Haltung des Menschen im Sitzen unterstützen und Bewegungen fördern, soweit es die Arbeitsaufgabe erlaubt. Es ist wünschenswert, dass während der Arbeitszeit die Sitzposition nicht immer gleich bleibt. Dynamisch zu sitzen heißt, die Sitzposition möglichst häufig zu wechseln, also so oft wie möglich zwischen vorgeneigter, aufrechter und zurückgelehnter Sitzhaltung zu variieren. Das verhindert einseitiges statisches Anspannen der Muskeln, vorzeitiges Ermüden und eine einseitige Belastung der Bandscheiben. So werden nicht immer die selben Bandscheiben belastet. Dafür muss der Bürostuhl eine neigbare Rückenlehne besitzen. Armauflagen entlasten Schulter- und Nackenmuskulatur.
Der richtige Arbeitstisch
Beim Arbeitstisch müssen vier verschiedene Maße ergonomisch abgestimmt sein:
- Höhe: Ideal sind höhenverstellbare Arbeitsflächen, die sich sowohl im Sitzen als auch im Stehen nutzen lassen. Wenn die Beschäftigten zwischen Sitzen und Stehen wechseln, wirkt sich das günstig auf den Bewegungsapparat aus.
- Breite und Tiefe: Ausreichend groß ist eine Arbeitsfläche, wenn ihre Maße mindestens 160 cm Breite x 80 cm Tiefe betragen. Größere Arbeitsflächen sind besonders bei Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufen mit wechselnden Tätigkeiten sowie bei zusätzlichen Arbeitsmitteln erforderlich.
- Flächenform: Die Form der Arbeitsfläche muss sich an der Aufgabe des Beschäftigten orientieren.
- Bein- und Fußraum: Er muss genügend Bewegungsfreiraum bieten. Kabel sollten in Kanälen verborgen werden und nicht frei herumhängen. Der Beinraum muss mindestens 85 cm breit sein.
Tastatur und Maus auswählen
Bei der Maus kann man zwischen verschiedenen Typen wählen: Es gibt unterschiedlich große Modelle, sowohl für Rechts- als auch für Linkshänder. Alle Beschäftigten sollten mit der für sie individuell am besten passenden Maus arbeiten. Die Tastatur sollte hell mit schwarzen Zeichen sein und eine matte Oberfläche besitzen. Außerdem sind ein leichter Tastendruck und ein leiser Tastenanschlag von Vorteil.
Die Beleuchtung einstellen
Für Bildschirmarbeitsplätze ist eine Beleuchtungsstärke von 500 Lux (lx) zu empfehlen. Höhere Beleuchtungsstärken werden für höhere Sehanforderungen notwendig, z.B. sind für das Technische Zeichnen mindestens 750 lx erforderlich. Bei einfachen Bürotätigkeiten können 200 bis 500 lx ausreichend sein.
Der Lichtbedarf ist auch altersabhängig. Ältere Beschäftigte benötigen durch die Verringerung ihres individuellen Sehvermögens meistens mehr Licht und sind empfindlicher gegenüber Blendung.
Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist gegenüber einer künstlichen Beleuchtung vorzuziehen. Deshalb ist die Einrichtung von Arbeitsplätzen in Fensternähe immer zu empfehlen. Wichtig ist, dass Blendung sowie Reflexionen vermieden werden.
Der Monitor sollte immer zwischen Deckenleuchten stehen, nie direkt darunter, da sonst Blendungen durch die direkte Beleuchtung des Bildschirms von oben entstehen. Oft reicht eine kleine Verschiebung nach rechts oder links aus, um Blendungen zu vermeiden.
Ideal ist eine Mischung aus direkter und indirekter Beleuchtung in Kombination mit einer Arbeitsplatzleuchte. Die Leuchten am Arbeitsplatz sollten individuell einstellbar sein. Arbeitsplatzleuchten sind immer an der Seite zu montieren, an der die manuelle Arbeit stattfindet. Wenn es draußen dunkel ist, sollte die Deckenleuchte immer und die Arbeitsplatzleuchte bei Bedarf angeschaltet werden.
Arbeitsmedizinische Untersuchungen zur Überprüfung der Augen bei der Bildschirmarbeit
Für Beschäftigte am Bildschirmarbeitsplatz besteht das Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Rechtliche Grundlage bildet die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sowie die arbeitsmedizinische Regel (AMR) 14.1 „Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens“.
Die spezielle Untersuchung der Augen umfasst folgende Punkte:
- Es wird die Sehschärfe überprüft: Wie gut sieht man am Arbeitsplatz, in der Ferne beziehungsweise in der Nähe – mit und ohne Brille?
- Wie gut ist das räumliche Sehvermögen ausgeprägt?
- Ist die Stellung der Augen normal oder gibt es Abweichungen?
- Ab dem 50. Lebensjahr oder bei entsprechenden Beschwerden wird auch das zentrale Gesichtsfeld untersucht.
- Bei besonderen Anforderungen an das Farbsehvermögen wird auch der Farbensinn überprüft.
Die Betriebsärzte können als Resultat dieser Untersuchungen arbeitsplatz- oder personenbezogene Maßnahmen vorschlagen, um die Situation der Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz zu verbessern, zum Beispiel durch die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille.
Wichtig ist auch die regelmäßige Überprüfung der Sehschärfe. Jeder sollte mit einem gewissen zeitlichen Abstand einen Sehtest machen, um zu ermitteln, ob eine Brille notwendig ist oder ob die bestehende Brille noch ausreicht. In der ArbMedVV und der arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 2.1 „Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorge-untersuchungen“ sind die folgenden Fristen aufgeführt: Demnach kann eine Erstuntersuchung vor der Aufnahme einer Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz erfolgen. Nachuntersuchungen sind während einer Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz bei Personen bis 40 Jahren vor Ablauf von 60 Monaten und bei Personen über 40 Jahren vor Ablauf von 36 Monaten zu empfehlen.
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Von der Vorsorge zur Bildschirmbrille
Wird bei der Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Fehlsichtigkeit festgestellt, empfiehlt der Betriebsarzt in der Regel das Aufsuchen eines Augenarztes. Ist das Tragen einer Sehhilfe erforderlich, muss festgestellt werden, ob eine Universalbrille die Fehlsichtigkeit ausgleicht oder eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille benötigt wird. Ist die Sehhilfe ausschließlich für die Bildschirmarbeit erforderlich und wird sonst keine Brille benötigt oder ist eine bereits vorhandene Brille nicht ausreichend für ein optimales Sehvermögen am Bildschirm, ist eine zusätzliche Bildschirmarbeitsbrille notwendig.
Wer trägt die Kosten?
Die Rechtsgrundlage sowohl für die Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildscharbV) als auch für die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist das Arbeitsschutzgesetz. Die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug auf Kosten gelten daher auch für Maßnahmen, die der Arbeitgeber aufgrund der BildscharbV beziehungsweise der ArbMedVV zu treffen hat.
Im Anhang der ArbMedVV (Teil 4 Abs.2 Ziffer 1) ist die Voraussetzung für die Übernahme von Kosten für spezielle Sehhilfen genannt. Der Arbeitgeber hat sie den Beschäftigten im erforderlichen Umfang für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn das Untersuchungsergebnis ergibt, dass spezielle Sehhilfen notwendig sind und sich normale Sehhilfen nicht eignen. Das heißt auch, dass die Brille Eigentum des Arbeitgebers ist und nur am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden muss. Betriebliche Vereinbarungen über den erweiterten Einsatz sind jedoch möglich.
Erstattet werden im Allgemeinen eine einfache Fassung und einfach entspiegelte Silikatgläser. Wird im Einzelfall eine andere Ausstattung benötigt, so ist diese individuell mit dem Arbeitgeber unter Einbeziehung des Betriebsarztes abzustimmen. Bildschirmarbeitsbrillen sind in der Regel aufgrund der Funktion Einstärkenbrillen.
Im § 6 „Untersuchung der Augen und des Sehvermögens“ der BildscharbV sind die Anlässe zur Untersuchung geregelt. Sie erfolgen regulär einmal vor Aufnahme der Tätigkeit. Danach finden sie in regelmäßigen Abständen statt. Auch das Auftreten von Sehbeschwerden bei einzelnen Beschäftigten kann der Anlass für eine Untersuchung sein.