Gefährdungsbeurteilung

Eine wichtige Säule des Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung. Darunter wird ein Hilfsmittel verstanden, welches die Ursachen für etwaige Störungen der Arbeit erkennt und folglich verringern kann. Diese Gefährdungsbeurteilung hilft somit, festzustellen, in welchem Umfang Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Zur Gefährdungsbeurteilung gehört neben der Verhütung von Arbeitsunfällen und Minimierung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren auch die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze. Jede Gefahr, die Sie erkennen und im Vorfeld beseitigen, macht Ihnen als Unternehmen und Ihren Mitarbeitern*innen keine Probleme mehr. Medic Assistance kennt sich mit diversen Gefährdungen aus, so dass wir unsere Erfahrung und unser Wissen gern mit Ihnen teilen.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Unter einer Gefährdungsbeurteilung wird ein Hilfsmittel verstanden, welches die Ursachen für etwaige Störungen der Arbeit erkennt und folglich verringern kann. Diese Gefährdungsbeurteilung hilft bei der Entscheidungsfindung, wo, in welchem Umfang und mit welcher Dringlichkeit Schutzmaßnahmen für die erkannten Gefahren erforderlich sind. So lässt sich dann auch deren Ausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmen und auf Grundlage dessen Maßnahmen ergreifen.

 

Zur Gefährdungsbeurteilung gehört neben der Verhütung von Arbeitsunfällen und Minimierung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren auch die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze. Die Gefährdungsbeurteilung bildet also die Grundlage für einen wirksamen betrieblichen Arbeitsschutz und ist deswegen im Arbeitsschutzgesetz (§§5 und 6 ArbSchG) sowie in der DGUV-Vorschrift 2 verankert.

 

Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, Gefahren für die Arbeitnehmer*innen zu erkennen und zu beseitigen sowie die Ergebnisse zu dokumentieren.

Was sind Gefährdungen?

Was sind Gefährdungen?

Bei Gefährdungen handelt es sich sowohl um das zeitliche als auch um das räumliche Zusammentreffen von Menschen und Gefahren.

Dabei können daraus Schäden oder gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen, deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit ohne eine Gefährdungsbeurteilung nicht eingeschätzt werden kann.

Der Nutzen der Gefährdungsbeurteilung

Der Nutzen der Gefährdungsbeurteilung

Mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung sollen die Risiken für arbeitsbezogene Erkrankungen und Unfälle reduziert werden, indem geeignete Maßnahmen dafür eingeleitet werden. Außerdem sorgt eine Gefährdungsbeurteilung für ein sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter*innen.

Wie wird eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?

Die erste Gefährdungsbeurteilung muss durchgeführt werden, wenn die Arbeit neu aufgenommen wird oder der Arbeitsplatz neu eingerichtet wurde. Außerdem müssen nach jeder Änderung im Betrieb, die Einfluss auf die Sicherheit der Arbeitnehmer*innen haben, Anpassungen an der Beurteilung vorgenommen werden.

Dies können zum Beispiel neue Maschinen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffe sein. Auch nach geschehenen Arbeitsunfällen ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Weiterhin ist es zu empfehlen, regelmäßig zu kontrollieren, ob es neue Vorschriften oder Technologien gibt, die eine neue Beurteilung erfordern.

Bei einer Gefährdungsbeurteilung wird an verschiedenen Stellen im Betrieb nach möglichen Gefahrenherden Ausschau gehalten. Dabei werden zuerst die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätten und der Arbeitsplätze untersucht. Weiterhin wird nach physikalischen, biologischen und chemischen Einwirkungen auf die Mitarbeiter*innen geachtet.

Auch die eingesetzten Arbeitsmittel wie Arbeitsmaterialien, Maschinen, Geräte und Anlagen werden neben allen auszuführenden Arbeits- und Fertigungsverfahren auf mögliche Gefahren hin inspiziert. Zuletzt werden auch die Mitarbeiter*innen auf mangelnde Qualifikation und Unterweisung hin kontrolliert.

Außerdem wird nach eventuellen physischen Belastungen für Arbeitnehmer*innen gesucht, die zu gesundheitlichen Problemen wie Rückenschmerzen führen. Diese könnten zum Beispiel beim Heben, Halten, Ziehen und Tragen in Arbeitsprozessen aufkommen.

Auch die Untersuchung psychischer Belastungen für die Arbeitnehmer*innen ist seit Ende 2013 ein fester Bestandteil des Arbeitsschutzgesetzes und der Gefährdungsbeurteilung geworden.

Wir unterstützen Sie

Uns ist es wichtig, für Sie und Ihre Mitarbeiter*innen die individuell
bestmögliche Lösung zu finden. Wir wollen die Arbeitsbedingungen für Ihr
Unternehmen und Ihre Mitarbeiter*innen nachhaltig und gesund gestalten.

Haben Sie Interesse, dass das Team von Medic Assistance Ihnen bei der
Gefährdungsbeurteilung für Ihr Unternehmen unter die Arme greift, können
Sie uns gerne kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und können
Sie auch vorab in sämtlichen Fragen rund um die Arbeitssicherheit beraten.

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Dokumentationspflicht einer Gefährdungsbeurteilung

 

Im Arbeitsschutzgesetz besteht für Unternehmen eine Dokumentationspflicht. Dazu gehört das Ergebnis der Beurteilung, die darauf umzusetzenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie das Ergebnis der Überprüfung. Da hier keine Vorgabe zur Art der Dokumente existiert, kann der Arbeitgeber selbst entscheiden in welcher Form er diese vorliegen haben möchte.

 

Neben dem Papierformat ist auch eine digitale Dokumentation möglich. Zu beachten ist außerdem, dass die Arbeitsschutzvorschriften spezielle Anforderungen an die Dokumentation stellen können, zum Beispiel eine Betriebssicherheitsverordnung oder eine Gefahrstoffverordnung.

Die sieben Schritte zur Gefährdungsbeurteilung

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Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen

Der erste Schritt ist die Erstellung eines Konzeptes, mit dem Ziel, alle Beschäftigten eines Unternehmens bzw. deren Tätigkeiten und Arbeitsbereiche zu erfassen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur Erfassung:

Arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung

Bei dieser Möglichkeit wird der zu untersuchende Arbeitsplatz von mehreren Arbeitnehmern*innen genutzt, so dass diese den gleichen Gefährdungen ausgesetzt sind. Darunter fallen zum Beispiel Büroarbeitsplätze oder auch Montagearbeitsplätze. In diesem Fall erfolgt die Beurteilung der Gefährdungen von diesem Arbeitsplatz bzw. von dem benutzten Arbeitsmittel aus. Weiterhin kann es dazu kommen, dass sich eine Beurteilung der Gefährdung auch nur auf das Arbeitsmittel bezieht.

Personenbezogene Beurteilung

Im Gegensatz zur arbeitsplatzbezogenen haben bei der personenbezogenen Beurteilung die Mitarbeiter*innen besondere Aufgabenbereiche bzw. kommen an ständig wechselnde Arbeitsplätze mit besonderen Aufträgen zum Einsatz. Beispiele hierfür sind Betriebselektriker oder auch Hausmeister. Außerdem ist eine solche Beurteilung auch bei besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz oder an die Arbeitsumgebung notwendig. Dies betrifft schutzbedürftige Mitarbeiter*innen, zu denen Behinderte, werdende Mütter oder auch Jugendliche zählen.

Arbeitsbereichsbezogene Gefährdungsbeurteilung

Bei einer arbeitsbereichsbezogenen Beurteilung werden Gefährdungen beurteilt, die sich auf einen bestimmten Bereich mit mehreren Arbeitsplätzen beziehen, zum Beispiel bei einer Werkstatt. Hier sind die Beschäftigten einer Reihe von gefährlichen Bedingungen ausgesetzt, welche global betrachtet werden und weder bei der arbeitsplatz- noch bei der personenbezogenen Beurteilung aufgeführt werden. Darunter fallen beispielsweise Verkehrswege, Beleuchtung, Klima oder auch Lärm.

Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung

Diese Beurteilung bezieht sich immer auf Personen, die der gleichen Tätigkeit nachgehen. Das sind dann meistens Berufsgruppen, die keinen fest zugewiesenen Arbeitsplatz haben oder in verschiedenen Bereichen tätig sind. Beispiele hierfür sind Außendienstmitarbeiter*innen, Reinigungspersonal, Kraftfahrer sowie Servicetechniker.

2

Gefährdungen ermitteln

Im zweiten Schritt steht die Ermittlung der Gefährdungen nach bestimmten Faktoren im Fokus. Dabei ist jeder Arbeitsbereich des Unternehmens auf Gefahren und Belastbarkeiten zu überprüfen.

Die Gefährdungsfaktoren lauten wie folgt:

  • Mechanische, elektrische, thermische, spezielle physikalische und sonstige Gefährdungen
  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • Gefährdungen durch Gefahr- und Biostoff oder Arbeitsumgebungsbedingungen
  • Physische Belastung/Arbeitsschwere
  • Physische Belastungen
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Gefährdungen beurteilen

Sind alle Gefahrenstellen identifiziert, folgt die Beurteilung und Bewertung nach den vorliegenden Risiken. Dabei ist folgende Rangfolge zu beachten:

  1. Beurteilung anhand von spezifischen Verfahren: Zu Beginn ist zu prüfen, ob ein oder mehrere spezifische Verfahren mit Grenz-, Schwellen- oder Richtwerten verfügbar sind. So kann zum Beispiel die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte für Gefahrstoffe oder Lärm festgestellt werden.
  2. Beurteilung orientiert an qualitativen Anforderungen: Nach der Beurteilung anhand von spezifischen Verfahren orientiert sich die Beurteilung im zweiten Schritt an den qualitativen Anforderungen. Dort wird geprüft, ob in Normen, Regeln oder Vorschriften die qualitativen Anforderungen für die jeweilige Tätigkeit oder Gefährdung beschrieben und für den Fall geeignet sind. Darunter fallen Schutzmaßnahmen bei Absturzgefahren oder Schutzabstände in elektrischen Anlagen.
  3. Beurteilung orientiert an Grundpflichten: Der letzte Schritt orientiert sich an den Grundpflichten. So stehen vor allem die grundlegenden Pflichten im Arbeitsschutz sowie betriebliche Zielsetzungen im Fokus. Dabei kann die Risikomatrix helfen, um so den Zusammenhang von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß zu prognostizieren.

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Schutzmaßnahmen festlegen

Nachdem im vorangegangenen Schritt die Gefährdungen beurteilt wurden, liegt es nun daran, Schritte zur Einhaltung des Arbeitsschutzes festzulegen. Dabei sind sowohl der Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene als auch sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Für die Festlegung der Schutzmaßnahmen gilt folgende Rangfolge:

Substitution

Bei der Substitution liegt das Augenmerk auf der Beseitigung einer Gefahrenquelle oder der Ursache einer Belastung. Dabei kann sowohl die Umstellung auf ein ungefährliches Arbeitsverfahren oder der bloße Austausch eines gefährlichen Stoffes durch einen ungefährlichen die Lösung sein.

Sicherheitstechnische Maßnahmen

Ist eine Substitution der Gefahrenquelle nicht möglich, ist der Fokus im zweiten Schritt auf die sicherheitstechnischen Maßnahmen zu legen. So ist zu prüfen, ob aktive Gefährdungen durch technische Vorrichtungen oder bautechnische Maßnahmen minimiert werden können. Als Beispiele dienen hier die räumliche Abtrennung der Gefahr durch Absperrungen, Verdeckungen und Verkleidungen an Maschinen.

Organisatorische Maßnahmen

Eine weitere Schutzmaßnahme ist im Bereich der Organisation einzuordnen und kann zum Beispiel das Beschränken oder Verbieten des Aufenthalts im Gefahrenbereich bedeuten.

Nutzung persönlicher Schutzausrüstung

Die vorletzte Maßnahme zur Bewältigung von Gefährdungen ist die Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung. So kann bereits das Tragen von Gehörschutz bei Beschäftigten an lauten Maschinen ausreichend sein.

Verhaltensbezogene Maßnahmen

Der letzte Schritt bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind die verhaltensbezogenen Handlungen. Darunter fällt zum Beispiel die Unterweisung.

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Maßnahmen durchführen

Im fünften Schritt werden die definierten Schritte dann im Unternehmen umgesetzt. Dabei ist es hilfreich, die Beschäftigten sowie die Führungskräfte frühzeitig am Prozess zu beteiligen, um bei diesen Verständnis und Akzeptanz erreichen zu können. Darüber hinaus empfiehlt sich die Festlegung und Dokumentation, wer für die Durchführung der Schritte, vereinbarten Termine und die Kontrolle der Umsetzung verantwortlich ist.

6

Wirksamkeit prüfen

Im vorletzten Schritt des Prozesses ist die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnamen zu überprüfen und zu dokumentieren. Hier ist es außerdem möglich, andere oder noch weitere Handlungen zu implementieren. Dies erfolgt einerseits betriebsintern, andererseits durch die entsprechenden Aufsichtsorgane.

7

Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

Zuletzt werden noch neue Fristen für die Wiederholung festgesetzt. Damit diese auch anständig und sorgfältig fortgeschrieben werden kann, müssen mindestens folgende Angaben bei der Dokumentation enthalten sein:

  • Beurteilung der Gefährdungen
  • Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen mit geplanten Terminen und jeweils dafür Verantwortlichen
  • Durchführung der Schritte und Ãœberprüfung der Wirksamkeit
  • Datum der Erstellung bzw. der Aktualisierung

Zur Dokumentation gehören außerdem:

  • Messprotokolle (z.B. für Gefahrstoffe oder Lärm), die bei der Ermittlung und Beurteilung herangezogen wurden bzw. die Wirksamkeit dokumentieren
  • Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und Maschinen, die als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung verhaltensbezogene Maßnahmen für die Beschäftigten festlegen
  • Prüfprotokolle, die den Nachweis des arbeitssicheren Zustands von Arbeitsmitteln, Einrichtungen und Anlagen beschreiben

Des Weiteren ist eine regelmäßige Überprüfung durchzuführen und etwaige Änderungen an dieser sind fortzuschreiben. Dabei sind stets der Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu beachten.

Dokumentationspflicht

Eine Anpassung der Schutzmaßnahmen ist erforderlich, wenn die zugehörigen Dokumente, wie Messprotokolle, Betriebsanweisungen oder Prüfprotokolle eine solche Anpassung erfordern. Sind hingegen keine weiteren Maßnahmen erforderlich, reicht das Setzen des Überprüfungsdatums in der Dokumentation.

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