Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Was ist Betriebliches Eingliederungsmanagement?

Die gesetzliche Grundlage für das BEM ist der § 167 Abs. 2 SGB IX. „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres (12 Monaten) länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig“ ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Hierzu zählen auch Ausfallzeiten aufgrund von Kur- oder Rehabilitationsmaßnahmen.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement bietet dem Mitarbeiter, die Möglichkeit seine Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag aktiv mitzugestalten. Gemeinsam mit den BEM-Akteuren kann der BEM-Berechtigte Maßnahmen oder sonstige Leistungen erarbeiten, die die Arbeitsaufnahme nach längerer Krankheit wieder ermöglichen. Hierdurch soll der Arbeitsplatz des Mitarbeiters langfristig erhalten bleiben.

Welche Vorteile bringt Ihnen das Betriebliche Eingliederungsmanagement?

Das BEM kann zu Ihrer persönlichen Gesunderhaltung beitragen und das Arbeitsklima verbessern. Durch Einleitung geeigneter Maßnahmen, die Ihre gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigen, kann Ihnen auch künftig der Arbeitsplatz in unserem Unternehmen erhalten bleiben

Welche Ziele werden beim BEM verfolgt?

  1. Überwindung der Arbeitsunfähigkeit
  2. Vorbeugung einer erneuten Arbeitsunfähigkeit
  3. Erhalt und Sicherung des Arbeitsplatzes

Was sind Maßnahmen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement?

  • Veränderung der Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung, Arbeitszeitgestaltung oder Arbeitsinhalte
  • Technische Umrüstung des Arbeitsplatzes
  • Medizinische Rehabilitation
  • Unterstützende pädagogische oder psychologische Maßnahmen z.B. Coaching
  • Veränderung der Kommunikationswege

Wer nimmt an einem BEM-Verfahren teil?

  • Sie selbst als Beschäftigter, ggf. Vertrauensperson
  • BEM Ansprechpartner als Vertreter des Arbeitgebers
  • Interessenvertretung/Betriebsrat
  • Der Betriebs- oder Werksarzt
  • Ggf. Schwerbehindertenvertretung
  • Ggf. Rehabilitationsträger, Integrationsamt oder andere Entscheidungsträger

Die Einbindung dieser Personen oder Stellen erfolgt nur im Rahmen des Erforderlichen und nur, soweit Sie hierfür zuvor schriftlich Ihre Einwilligung erteilt haben.

Ist die Teilnahme am BEM Pflicht?

NEIN, die Teilnahme am BEM ist freiwillig. Das BEM kann nur mit Einverständnis des Mitarbeiters durchgeführt werden. Dieses Einverständnis kann in jedem Verfahrensstadium ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

In dem Zusammenhang möchten wir Sie jedoch darauf aufmerksam machen, dass die Ablehnung eines BEM keine unmittelbaren Folgen hat und auch nicht begründet werden muss. Wird Ihnen die Durchführung eines BEMs angeboten, welches Sie ablehnen, können Sie sich bei möglichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen nicht darauf berufen, dass kein BEM durchgeführt oder eine leidens- oder behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes nicht versucht wurde.

Wie ist der Ablauf beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement?

  1. Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen
  2. Erstkontakt zum Mitarbeiter wird hergestellt

Liegt ein Einverständnis vor werden nachfolgende Schritte eingeleitet. Bei einer Ablehnung wird das BEM beendet.

  1. Erstes Informationsgespräch wird geführt und folgende Inhalte ermittelt (zw. BEM-Berechtigtem und BEM-Beauftragtem)
  2. Informationen über BEM (Ziele, Datenschutz etc,)
  3. Möglichkeiten und Grenzen des BEMs
  4. Wünsche & Veränderungsvorschläge
  5. Erstes Eingliederungsgespräch (erw. um BEM-Team)
  6. Gemeinsame und freiwillige gesundheitliche Situationsanalyse
  7. Ziele und Vorstellung des Mitarbeiters
  8. Betriebliche Möglichkeiten zur Eingliederung und gemeinsame Maßnahmenplanung
  9. Fall wird ggf. um Akteure erweitert (nur nach Zustimmung)
  10. Maßnahmenplan wird gemeinsam aufgestellt
  11. Maßnahmenplan wird umgesetzt
  12. Wirkung der Maßnahmen wird überprüft

Muss ich auskunft über meine Krankheit geben?

Nein! Selbstverständlich ist dies eine freiwillige Entscheidung. Alle BEM-Teilnehmer unterliegen einer Schweigepflicht und der BEM-Berechtigte kann frei entscheiden ob und wem er Einblick in seine Diagnosen gewährt.

Wie ist der Datenschutz geregelt?

  • BEM-Daten dürfen nur im Rahmen des BEM genutzt werden (Verpflichtungserklärung BEM-Team / Integrationsteam).
  • Im BEM anfallende Daten werden in einer separaten BEM-Akte geführt.
  • Aktenführung erfolgt durch BEM-Berater, I-Team oder Betriebsarzt.
  • Weitergabe von Daten nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Mitarbeiters.
  • Löschung oder Rückgabe der Daten bei Widerruf des BEM oder Arbeitgeberwechsel.
  • Rückgabe oder Vernichtung der Daten 3 Jahre nach Abschluss des BEM.

 

Sie möchten gerne ein Angebot für das Betriebliche Eingliederungsmanagement? Nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf uns, wir beraten Sie gerne!

 

 

 



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