Arbeitsstättenbegehung

Im Zuge der Arbeitssicherheit ist eine Arbeitsstättenbegehung ein wichtiges Element, um die Arbeitsplätze im Unternehmen kennenlernen und potenzielle Gefahren für die Beschäftigten minimieren zu können. Während den Arbeitsstättenbegehungen werden alle potenziellen Gefahrenquellen im Hinblick des optimalen Arbeitsschutzes in Augenschein genommen. Als Grundlage für jede Begehung dient dabei der Inhalt der Technischen Regeln für Arbeitsstätten. In diesen Regeln sind wichtige Erkenntnisse für das Organisieren und Betreiben von Arbeitsstätten sowie aktuelle Informationen bezüglich des Standes der Technik, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene enthalten. Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen Sie bei Ihren Arbeitsstättenbegehungen!

Was sind Arbeitsstättenbegehungen?

Arbeitsstättenbegehungen stellen im Rahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten eines Unternehmens oder eines Betriebes eine präventive Maßnahme dar. Jeder Arbeitgeber ist gemäß dem Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, regelmäßige Arbeitsstättenbegehungen durchzuführen. Dabei spielt weder die Unternehmensgröße noch die Anzahl der Mitarbeiter*innen eine entscheidende Rolle. Während den Arbeitsstättenbegehungen sind alle potenziellen Gefahrenquellen im Hinblick des optimalen Arbeitsschutzes in Augenschein zu nehmen. Als Grundlage für jede Begehung dient der Inhalt der Technischen Regeln für Arbeitsstätten. In diesen Regeln sind wichtige Erkenntnisse für das Organisieren und Betreiben von Arbeitsstätten sowie aktuelle Informationen bezüglich des Standes der Technik, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene enthalten. Die Arbeitsstättenbegehungen sind ein Teil der Gefährdungsbeurteilung und damit ebenfalls in §5 des Arbeitsschutzgesetzes geregelt.

Der Nutzen der Arbeitsstättenbegehung

Durch die Arbeitsstättenbegehungen sollen alle potenziellen Gefahren, die im Unternehmen für die Beschäftigten lauern, aufgedeckt werden. Mit Hilfe geeigneter Maßnahmen soll dann diesen Gefahren entgegengewirkt werden. Außerdem ist zu prüfen, ob die durch den Gesetzgeber vorgegebenen Regeln des Arbeitsschutzes in den Arbeitsbereichen ausreichend Beachtung finden.
Konkret sollen durch Arbeitsstättenbegehungen eine Verbesserung der Arbeitsschutzbedingungen in den Bereichen erfolgen. Dabei sollen Mängel im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie in der betrieblich organisierten Sicherheit erkannt und möglichst behoben werden. Dafür ist es notwendig, dass geprüft wird, ob die Umsetzung theoretisch vorgeschriebener Maßnahmen möglich ist bzw. welche anderweitigen Maßnahmen förderlich wären.

Die Schwerpunkte der Arbeitsstättenbegehung:

  • Prüfung der Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen, staatlichen Vorschriften und Regeln sowie die der Unfallversicherungsträger
  • Prüfung der Arbeitsstätten auf Mängel im Bereich der Arbeitssicherheit
  • Kontrolle der Mitarbeiter*innen des Bereiches auf das Tragen der Schutzausrüstung bzw. auf die Umsetzung der angedachten Verhaltensanweisungen
  • Beobachtung von Arbeitsabläufen innerhalb des Bereiches
  • Beteiligung und Befragung der Beschäftigten

Darüber hinaus bieten die regelmäßigen Begehungen die Möglichkeit, konkrete Ursachen für besondere Anforderungen und Belastungen am Arbeitsplatz erkennen zu können. Gleichzeitig ist eine Beurteilung und eine Beratung über zukünftige Verbesserungsmöglichkeiten angedacht.
Arbeitsstättenbegehungen sind außerdem die Grundlage für weitere Arbeitsschutzmaßnahmen. So helfen Begehungen bei der Planung der notwendigen Inhalte der Grundbetreuung sowie bei der Vereinbarung von Handlungsfeldern für die betriebsspezifische Betreuung. Ohne eine Arbeitsstättenbegehung ist die Veranlassung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen mit anschließender Beurteilung der Ergebnisse und Beratung der Beschäftigten und der Arbeitgeber nicht möglich. Des Weiteren unterstützen Arbeitsstättenbegehungen bei der Ableitung sinnvoller Schutzmaßnahmen als Folge der Gefährdungsbeurteilungen.

Die Teilnehmer einer Arbeitsstättenbegehung

An diesen Begehungen nehmen Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzte teil. Die Teilnahme eines Betriebsarztes an Arbeitsstättenbegehungen ist dabei im Arbeitssicherheitsgesetzt geregelt. Ein weiterer Teilnehmer an der Begehung kann der für den Bereich zuständige Sicherheitsbeauftragte sein. Außerdem gehören laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Angehörige des Betriebs- oder Personalrates zu den Teilnehmern sowie optional Führungskräfte des Betriebs. Ein Recht auf Teilnahme hat ebenso die Schwerbehindertenvertretung.

 

Darüber hinaus kann es empfehlenswert sein, die Arbeitnehmer*innen des jeweiligen Bereiches in die Begehung miteinzubeziehen. Schließlich wissen diese am besten über potenzielle Gefährdungen am Arbeitsplatz Bescheid. Durch die Einbeziehung der Arbeitnehmer*innen in die Betriebsbegehungen wird der Arbeitsschutz effektiv erhöht. Als weiterer Nebeneffekt bildet sich eine Steigerung der Motivation bei den Mitarbeitern*innen, da diese aufgrund der Einbeziehung Wertschätzung verspüren.

Was ist vor der Begehung zu beachten?

Bevor Arbeitsstättenbegehungen stattfinden, sollte unter allen Teilnehmern eine kurze Vorbesprechung stattfinden. Dort können auftretende Fragen gemeinsam diskutiert werden sowie alle erforderlichen Geräte und Ausrüstungen bereitgestellt werden.

 

Außerdem sollte vorab geklärt werden, wer für die Protokollierung der Begehung zuständig ist. Bezüglich der Geräte und Ausrüstungen ist sicherzustellen, dass alle einwandfrei funktionieren. Des Weiteren ist es zu empfehlen, sich vor den Begehungen über die erforderlichen Schutzausrüstungen, Schutzvorrichtungen sowie einzuhaltenden Arbeitsschutzregeln zu informieren.

Was wird alles geprüft?

  • Arbeitsumgebung/Verkehrswege/Organisation: Bei der Arbeitsumgebung stehen insbesondere die Sauberkeit und Ordnung sowie die richtige Beleuchtung, die Lärmbelästigung, das Raumklima sowie der Arbeitsplatz im Fokus. Bei den Verkehrswegen ist auf die Beschaffenheit der Sicherheitskennzeichnungen, Fluchtwege, Notausgänge, Gehwege aber auch Markierungen zu achten. Bezüglich der Arbeitsorganisation liegt das Hauptaugenmerk auf den aushangpflichtigen Gesetzen, der Einhaltung der Arbeitszeit, der Arbeitsweise der Mitarbeiter*innen und der Ergonomie des Arbeitsplatzes sowie des Vorhandenseins von persönlicher Schutzausrüstung bzw. wichtiger Nachweise über die Unterweisung der Mitarbeiter*innen
  • Arbeitsmittel, Maschinenschutz: Bei den Arbeitsmitteln werden die Beschreibungen, Prüfprotokolle und Mängelberichte begutachtet sowie die Funktionalität der Geräte und Werkzeuge getestet. Außerdem werden sämtliche Maschinen gewartet bzw. instandgesetzt.
  • Ergonomie: Überprüfung der Hebe- und Tragehilfen sowie des Mobiliars und der Arbeitsmittel
  • Notfallorganisation: Vorhandensein der Ersten Hilfe und des Brandschutzes
  • Gefahrstoffe: Überprüfung der Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen, Messergebnisse sowie Notfallset, Augenspülflaschen und Dekontaminationsmöglichkeiten
  • Lagerung/Transport: Überprüfung des Materials, der Lagerflächen, der Ladungssicherung sowie der Flurförderfahrzeuge
  • Erlaubnisscheine/Sachkunde/Beauftragungen: Überprüfung der Fahrerlaubnisscheine, der Heißarbeiten und Dacharbeiten
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Psychische Belastungen: Fokus auf soziale Beziehungen und Kommunikationsverhalten unter Einbezug des Arbeitsinhalts
  • Außenbesichtigungen (Baustellen, Außendienstarbeiten prüfen)

Damit zeigt sich, wie wichtig eine ausreichende Dokumentation der Begehungen ist. Anhand Mängelprotokollen, Umsetzungsmöglichkeiten und -fristen können festgelegte Maßnahmen zeitnah abgestimmt und umgesetzt werden

Wann ist eine Arbeitsstättenbegehungen notwendig?

Arbeitsstättenbegehungen sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, abzuhalten. Nur so sind stetige Nachbesserungen sowie eine Erfolgskontrolle umsetzbar. Der genaue zeitliche Rahmen bzw. auch die Dauer der jeweiligen Begehung ist in Abhängigkeit der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Neben den regelmäßigen Arbeitsstättenbegehungen gibt es auch eine Reihe anlassbezogener Begehungen.

 

Mögliche Fälle, die Arbeitsstättenbegehungen nach sich ziehen, sind:

  • Analyse von Arbeitsunfällen und Wegeunfällen
  • Anfrage oder Anordnung der Aufsichtsbehörden
  • Veränderung von Arbeitsplätzen oder Standortwechsel des Unternehmens
  • Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen (§ 3 ASiG)
  • Beurteilung der Arbeitsplatzverhältnisse auf Veranlassung des Beschäftigten
  • Einstellung oder Umsetzung leistungsgewandelter Beschäftigter
  • Meldung über eine Schwangerschaft (Mutterschutzgesetz)
  • Planung neuer Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren oder Arbeitsmittel (§ 3 ASiG)
  • Wiedereingliederung nach Krankheit oder Unfall (§ 84 SGB IX).

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