Einstellungsuntersuchungen

Die Überprüfung der Gesundheit der potenziellen neuen Mitarbeiter*innen ist die Funktion einer Einstellungsuntersuchung. Als Sonderform einer Eignungsuntersuchung wird vor Inanspruchnahme der Tätigkeit geprüft, ob der Bewerber den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen einer Stelle gewachsen ist. So kann eine potenzielle Ansteckungsgefahr für Kollegen und Kunden ausgeschlossen bzw. der allgemeine Schutz von Dritten sichergestellt werden. Darüber hinaus zeigt eine Einstellungsuntersuchung dem jeweiligen Bewerber, ob die zukünftige berufliche Tätigkeit die eigene Gesundheit gefährdet. Wir helfen Ihnen bei der Durchführung von Einstellungsuntersuchungen in Ihrem Unternehmen.

Was sind Einstellungsuntersuchungen?

Neben der Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchung gibt es auch noch eine Sonderform, die Einstellungsuntersuchung. Einstellungsuntersuchungen werden in der Regel vor Inanspruchnahme der Tätigkeit durchgeführt und sollen überprüfen, ob der Bewerber körperlich und gesundheitlich den Anforderungen der Tätigkeit gewachsen ist. Eine Einstellungsuntersuchung wird durch den Betriebsarzt durchgeführt. Besonders in Großkonzernen ist eine solche Untersuchung ein häufiger Schritt eines Bewerbers, um den angestrebten Job zu erhalten.

Warum werden Einstellungsuntersuchungen durchgeführt?

Der Zweck einer Einstellungsuntersuchung hat mehrere Hintergründe. Zum einen möchte der Arbeitgeber erfahren, ob ein Bewerber den Anforderungen an die Stelle gewachsen ist bzw. aus gesundheitlicher Sicht diese Anforderungen überhaupt ausführen kann. Gerade im Hinblick auf eine potenzielle Ansteckungsgefahr für Kollegen und Kunden bzw. bezüglich des allgemeinen Schutzes von Dritten ist eine solche Untersuchung sinnvoll. So wird möglichen finanziellen Belastungen aufgrund von krankheitsbedingten Arbeitsausfällen vorgebeugt. Deswegen ist es dem Arbeitgeber erlaubt, vor der Einstellung neuer Mitarbeiter*innen eine Einstellungsuntersuchung durchführen zu lassen. Darüber hinaus kann diese auch im Interesse des Bewerbers liegen. So wird geprüft, ob die zukünftige berufliche Tätigkeit die eigene Gesundheit gefährdet.

In einer Einstellungsuntersuchung muss der Betriebsarzt den Gesundheitszustand der Bewerber hinsichtlich folgender Punkte bestimmen:

  • Prüfung, ob der Bewerber die Tätigkeit laut Arbeitsvertrag durchführen kann
  • Begutachtung, ob der Bewerber durch die Tätigkeit seine eigene Gesundheit nicht gefährdet
  • Prüfung, ob Gefährdungen für andere Mitarbeiter*innen und Kollegen (Ansteckungsgefahr) ausgeschlossen werden

-> Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den nächsten 6 Monaten soll ausgeschlossen werden.

 

Das wichtigste Ziel ist die Sicherstellung einer momentanen sowie auch zukünftigen körperlichen Gesundheit der Arbeitnehmer.

Wie laufen Einstellungsuntersuchungen ab?

Die Einstellungsuntersuchung orientiert sich immer an den individuellen Anforderungen der Arbeitnehmer*innen an die jeweilige Stelle. Dabei muss der Betriebsarzt abschätzen können, ob der Bewerber innerhalb der nächsten 6 Monate gesundheitlich in der Lage sein wird, die Arbeitsaufgaben erfüllen zu können. Jede Einstellungsuntersuchung sollte hinsichtlich der Erforderlichkeit durchgeführt werden. Zu den wichtigsten Punkten der Erforderlichkeit zählen unter anderem Angaben zu Art und Dauer der angestrebten Tätigkeit, zum Alter des Bewerbers sowie der erste Eindruck des Gesundheitszustandes beim Vorstellungsgespräch.

 

Bevor die Einstellungsuntersuchung durchgeführt wird, muss der Betriebsarzt den Bewerber über die Art und den Umfang der Untersuchung informieren. Zur Untersuchung zählt die Durchführung folgender Bestandteile:

  • körperliche Untersuchung von Herz, Lunge, Leber,
  • Blutdruck- und Pulsmessung,
  • Laboruntersuchung von Blut und Urin,
  • Seh-/Hörtest,
  • Untersuchung der Farbenblindheit (notwendig bei Tätigkeiten, die Farbunterscheidungsfähigkeiten erfordern, z.B. Tätigkeit als Elektriker/-in),
  • Untersuchung des Gleichgewichtssinns (notwendig bei z.B. folgenden Tätigkeiten: Tätigkeiten mit Absturzgefahr, wie Dachdecker/-innentätigkeit)

Folgende Fragen müssen nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrheitsgemäß beantwortet werden:

  • Liegt eine Krankheit bzw. eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vor, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt wird?
  • Liegen ansteckende Krankheiten vor, die zwar nicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, aber eine Gefährdung für Kollegen oder Kunden darstellen?
  • Ist zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, z.B. durch eine geplante Operation, eine bevorstehende Kur oder akute Erkrankung?

Aber auch Einstellungsuntersuchungen haben ihr Grenzen und einige Fragestellungen oder Themen sind nicht gestattet bzw. unzulässig. Dazu zählen folgende Punkte:

  • HIV-Untersuchung
  • Test auf Drogenkonsum
  • Test auf Alkoholkonsum
  • genetische Untersuchungen
  • Fragen zu einer Schwangerschaft oder einem Schwangerschaftstest
  • Fragen nach Vorerkrankungen und Krankheiten der Eltern
  • Erkundigen nach persönlichen Gewohnheiten, Verhalten usw., soweit sie nichts mit der Arbeit zu tun haben

Schweigepflicht des Betriebsarztes gegenüber dem Arbeitgeber

Bei den Ergebnissen der Einstellungsuntersuchung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Gemäß der ärztlichen Schweigepflicht ist es dem Betriebsarzt nicht gestattet, einzelne Untersuchungsbelege und Befunde dem Arbeitgeber mitzuteilen, es sei denn der Bewerber hat einer Weitergabe zugestimmt.

 

Somit ist es dem Arzt nur erlaubt, das Ergebnis der Einstellungsuntersuchung mitzuteilen. Insofern teilt der Betriebsarzt dem Arbeitgeber lediglich mit, ob der Bewerber „geeignet“, „nicht geeignet“ oder „geeignet unter bestimmten Voraussetzungen“ ist.

Einstellungsuntersuchungen als Teil der Gesundheitsfürsorge

Einstellungsuntersuchungen bieten eine vorsorgliche Prüfung der Gesundheit der potenziellen neuen Mitarbeiter*innen. Nichtsdestotrotz ist es wichtig, dass bei den Einstellungsuntersuchungen die Persönlichkeitsrechte des Bewerbers nicht verletzt werden und keine Benachteiligung stattfindet. Eine Zusammenarbeit mit den Vertretern des Datenschutzes, der Mitarbeitervertretung sowie des betrieblichen Arbeitsschutzes ist jedem Arbeitgeber nahe zu legen.

Die gesetzlichen Grundlagen

Einstellungsuntersuchungen gehören nicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und sind damit auch nicht in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) enthalten. Die Rechtliche Basis für derartige Untersuchungen übernimmt das Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. In einigen Fällen ist eine Einstellungsuntersuchung Pflicht bzw. gesetzlich vorgeschrieben.

  • Bei Jugendlichen bis 18 Jahre
  • beim Umgang mit Gefahrstoffen oder Strahlenbelastungen (z.B. Röntgenassistenten)
  • bei Personen mit besonderer Verantwortung für andere (z.B. Lokführer, Piloten, Busfahrer, Ärzte)
  • bei Beamten

Gerade bei jugendlichen Arbeitnehmern ist eine Einstellungsuntersuchung immer vorgeschrieben. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt vor, dass ein Jugendlicher nur eingestellt werden darf, wenn dieser innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist.

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