Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgelistet. Dabei umfasst diese Liste rund 80 Erkrankungen und wird ständig nach dem neuesten Stand der Wissenschaft aktualisiert.

Was sind überhaupt Berufskrankheiten?

Berufskrankheiten sind arbeitsbedingte Erkrankungen, welche durch Einwirkungen verursacht werden, denen Arbeitnehmer durch ihre Tätigkeit an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Dazu hat der Bundestag im Mai dieses Jahres eine Reform des Berufskrankheitenrechts beschlossen.

Zuständigkeit für Berufskrankheiten

Die Zuständigkeit für Berufskrankheiten liegt nicht bei den Krankenversicherungen, sondern bei den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern. Dementsprechend entscheiden diese auch, ob eine Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen ist oder nicht. Außerdem richtet sich die Entscheidung, welcher gesetzliche Unfallversicherungsträger zuständig ist, nach der Branche, in der der Betroffene tätig ist oder war. Zu den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland zählen unter anderem gewerbliche Berufsgenossenschaften, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, Unfallkassen sowie Feuerwehr-Unfallkassen.

Wer und was ist versichert und wer zahlt die Beiträge?

Der Arbeitgeber zahlt den gesamten Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Dahingehend ist dann jeder Mitarbeiter, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht, versichert. Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz über Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten.

Neue Regeln für Berufskrankheiten

Am 23.06.2020 ist das „Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 28 veröffentlicht worden. Dabei enthält dieses Gesetz neben Änderungen am SGB IV auch Änderungen am SGB VII. Zu den Neuregelungen dieses Gesetzes zählen u. a., wie Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, rückwirkend anzuerkennen sind. Außerdem ist neu, dass es einen ärztlichen Sachverständigenbeirat zu Berufskrankheiten geben soll. Diese neuen Regelungen treten zum 01.01.2021 in Kraft.

Welche Berufskrankheiten gibt es?

Die Berufskrankheiten sind in verschiedene Gruppen eingeteilt. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick, welche Gruppen es gibt:

  1. durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten (z. B. Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen)
  2. durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten (z. B. Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten)
  3. durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten (z.B. Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war)
  4. Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells und der Eierstöcke (z.B. Asbeststaublungenerkrankungen oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura)
  5. Hautkrankheiten (z. B. schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können)
  6. Krankheiten sonstiger Ursache (z. B. Augenzittern der Bergleute)

Neben diesen in den verschiedenen Gruppen aufgeführten Berufskrankheiten gibt es Erkrankungen, die als „Wie-Berufskrankheiten“ bezeichnet werden. Diese Erkrankungen sind nämlich nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung enthalten. Deren Anerkennung ist jedoch im Ausnahmefall möglich, wenn nach neuesten Erkenntnissen der Medizin gesicherte Zusammenhänge zwischen ausgeführter Tätigkeit und Erkrankung bestehen. In diesem Fall hat der Unfallversicherungsträger also die Möglichkeit, eine solche Erkrankung wie eine Berufskrankheit zu bewerten.

Anerkennungsverfahren

Bei begründetem Verdacht hat jeder Arzt, Zahnarzt oder Arbeitgeber die Pflicht, dies dem Unfallversicherungsträger mittels einer Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige mitzuteilen. Außerdem können der Beschäftigte selbst oder dessen Angehörige die Erkrankung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallversicherung formlos melden. Darüber hinaus haben die Krankenkassen ebenfalls die Möglichkeit, eine Verdachtsmeldung an die Unfallversicherungsträger zu übermitteln.

Wird die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, erhält der Versicherte umfangreiche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu zählen z. B. Heilbehandlungen und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur sozialen Teilhabe, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit oder Geldleistungen.

Eine Rente wird allerdings erst dann ausgezahlt, wenn der Versicherte nach 26 Wochen trotz umfangreicher Rehabilitation immer noch in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Dafür muss die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % gemindert sein.

Am häufigsten anerkannte Berufskrankheiten 2018

  1. Lärmschwerhörigkeit
  2. Hautkrebs durch UV-Strahlung
  3. Asbestose
  4. Infektionskrankheiten
  5. Mesotheliom, Asbest
  6. Lungen-/Kehlkopfkrebs, Asbest
  7. Silikose
  8. Hauterkrankungen
  9. Lendenwirbelsäule, Heben und Tragen

 

Berufskrankheiten 2019

Im Jahr 2019 wurden insgesamt 80.132 Verdachtsanzeigen erstellt. Diese Summe an Anzeigen bedeutet eine Steigerung zum Vorjahr von 2,9 %. Währenddessen ist die Gesamtzahl der anerkannten Berufskrankheiten mit –7,21 % im Vergleich zum Vorjahr auf 35.264 gefallen. Darüber hinaus ist die Zahl der Neuberentungen aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit um 3,03 % auf 4.667 gefallen. Außerdem hat sich die Todesfallzahl Berufserkrankter aufgrund der Berufskrankheit um 4,93 % auf 2.555 erhöht. Hiervon entfallen rund 66,34 %, das sind 1.695 Fälle, auf asbestinduzierte Erkrankungen. Asbestbedingte Berufserkrankungen sind mit 66,34 % immer noch für ca. 2/3 aller Todesfälle im Kontext der Berufserkrankungen ursächlich. Dabei liegt die Zeit zwischen Ausbruch und Exposition im Bereich der asbestinduzierten Berufskrankheiten häufig bei 20 und mehr Jahren.

Das Verfahren bezüglich Berufskrankheiten haben wir für Sie Schritt für Schritt in einer Checkliste festgehalten.

Bei Fragen oder Anmerkungen dazu kontaktieren Sie uns gerne.



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