Arbeitsschutzregel

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Veröffentlichung freigegeben. Sie wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt. Die neue Regel konkretisiert den Arbeitsschutzstandard und verbessert die Handlungssicherheit für Unternehmen im Arbeitsschutz.

Die Bedeutung der neuen Arbeitsschutzregel

Die Arbeitsschutzregel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente.

Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage die Anforderungen an den Arbeitsschutz und verbessert die Handlungssicherheit für Unternehmen im Arbeitsschutz. Dabei wird diese Regel verbindlich in das System des Arbeitsschutzes eingebunden und gilt bundesweit übergreifend. Somit kann diese dazu beitragen, die Umsetzung der Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu verbessern.

Mit Hilfe der Regel sollen die Akteure des betrieblichen Arbeitsschutzes (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) sowie Arbeitgeber angesprochen werden. Außerdem wird der Fokus auf die Entwicklung und Umsetzung von differenzierten Maßnahmen des Arbeitsschutzes für Betriebe gelegt. Darüber hinaus umfasst die Regel auch Handlungsoptionen zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten.

Anwendungsbereich der Arbeitsschutzregel

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und der Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.

Ziel dieser Regel ist es, die Gesundheit der Beschäftigten in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll zu schützen. Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen in den Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen wird durch Unterbrechung von Infektionsketten zugleich ein Beitrag zum Bevölkerungsschutz geleistet.

Gefährdungsbeurteilung als wichtiger Funktionsteil

Der Arbeitgeber hat vor dem Hintergrund der Epidemie die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinsichtlich eventuell zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Dabei soll die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt einbezogen werden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Gestaltung der Arbeitsaufgaben, der Arbeitszeit und die Integration der in Homeoffice befindlichen Beschäftigten in betriebliche Abläufe sowie die aufgrund der epidemischen Lage zusätzlich zu betrachtenden psychischen Belastungsfaktoren zu berücksichtigen. Beschäftigte sind zur Mitwirkung verpflichtet. Deren notwendiges Mitwirken bei der Umsetzung und Einhaltung der verhaltensbezogenen Maßnahmen macht es erforderlich, dass sie ein Sicherheitsbewusstsein entwickeln und dieses aufrechterhalten.

Außerdem ist zu prüfen, ob und inwieweit für besonders schutzbedürftige Beschäftigte zusätzlich zu kollektiven Maßnahmen individuelle Maßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung durch Beschäftigte oder Kunden zu treffen sind. Bezüglich des Schutzes für Schwangere wird auf das Mutterschutzgesetz verwiesen.

Grundlegende Schutzmaßnahmen

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich auch für Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes aus den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes. Demnach haben – dem TOP-Prinzip folgend – technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Welche dieser Maßnahmen in der konkreten betrieblichen Situation sinnvoll und angezeigt sind, ist abhängig von der Beurteilung der vor Ort bestehenden Gefährdungen.

Der Arbeitgeber hat insbesondere Maßnahmen zu ergreifen, die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern.

Geeignete Maßnahmen hierfür sind beispielsweise die Einhaltung der Abstandsregel, Arbeiten in festen Teams, die Trennung der Atembereiche durch technische Maßnahmen, die Nutzung von Fernkontakten, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter, eine intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene.

Soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens Mund-Nasen-Bedeckung zum gegenseitigen Schutz tragen.

Für die grundlegenden, technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

  1. Gestaltung der Arbeitsumgebung, zum Beispiel Anordnung der Arbeitsplätze zur Sicherstellung des Abstands, ausreichende Lüftung, Vorrichtungen wie Abtrennungen, Absperrungen und gegebenenfalls Festlegung innerbetrieblicher Verkehrswege
  2. Kontaktreduzierung durch zum Beispiel digitale Kommunikation, Bildung und Beibehaltung von Arbeitsgruppen, Arbeitszeitgestaltung, Homeoffice
  3. Hygiene und Reinigung, zum Beispiel Hände regelmäßig und gründlich waschen; wenn dies nicht möglich ist, Bereitstellung von geeigneten und rückfettenden Handdesinfektionsmitteln, Anpassung von Reinigungsintervallen
  4. Allgemeine Verhaltensregeln, zum Beispiel Wahrung von Abstand; Verzicht auf Begrüßungsformen mit direktem Körperkontakt; Husten und Niesen in die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch; zu Hause bleiben bei Krankheitssymptomen.

 

Schutzmaßnahmen in den Schwerpunkten des Arbeitsschutzstandard

Die neue Arbeitsschutzregel konkretisiert und fasst die Schutzmaßnahmen des Arbeitsschutzstandards zusammen. Folgende Maßnahmen werden detailliert besprochen:

  • Arbeitsplatzgestaltung
  • Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
  • Lüftung
  • Homeoffice
  • Dienstreisen und Besprechungen
  • Sicherstellung ausreichender Schutzabstände
  • Arbeitsmittel/Werkzeuge
  • Arbeitszeit- und Pausengestaltung
  • Aufbewahrung von Arbeitskleidung und Persönlicher Schutzausrüstung
  • Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände
  • Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
  • Berücksichtigung psychischer Belastungen
  • Mund-Nase-Bedeckung und Persönliche Schutzausrüstung
  • Unterweisung und aktive Kommunikation

 

Arbeitsmedizinische Vorsorge spielt eine wichtige Rolle

Neben den bestehenden betriebsärztlichen Aufgaben inklusive Angebotsvorsorge kommt der Wunschvorsorge eine wichtige Rolle zu. Sie ist bei allen Tätigkeiten zu ermöglichen, es sei denn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

In den arbeitsmedizinischen Vorsorgen können beispielsweise thematisiert werden: Infektionsgefahren, Vorerkrankungen sowie Ängste und psychische Belastungen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge kann als telefonische/telemedizinische Anamneseerhebung und Beratung durchgeführt werden und somit zur Entlastung der betriebsärztlichen Praxistätigkeit und zur Vermeidung möglicher Infektionsketten beitragen.

Der Betriebsarzt wertet die ihm bekannt gewordenen SARS-CoV-2-Infektionen bei Beschäftigten mit dem Ziel aus, Tätigkeitsbereiche zu identifizieren, die mit einer höheren Gefährdung assoziiert sein könnten, um daraus gegebenenfalls Maßnahmenempfehlungen abzuleiten.

Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten

Das Vorgehen bei besonders schutzbedürftigen Beschäftigten erfolgt auf folgender Grundlage:

  1. Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, dabei Berücksichtigung spezieller Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen (in Anlehnung an die Hinweise des RKI) und Einleiten angemessener Maßnahmen
  2. Umsetzen des TOP-Prinzips
  3. Vorrang von Verhältnisprävention vor Verhaltensprävention
  4. Optimierter Arbeits- und Gesundheitsschutz zum Erhalt des Arbeitsplatzes
  5. Einbezug des individuellen Schutzbedarfes im Rahmen der Arbeitsmedizinischen Vorsorge

 

Rückkehr zur Arbeit nach einer SARS-CoV-Infektion oder COVID-19-Erkrankung

Beschäftigte, die nach einer COVID-19-Erkrankung zurück an den Arbeitsplatz kommen, haben aufgrund eines möglicherweise schweren Krankheitsverlaufs einen besonderen Unterstützungsbedarf zur Bewältigung von arbeitsbedingten physischen und psychischen Belastungen.

Die neue Arbeitsschutzregel im Einklang mit gleichwertigen oder strengeren Regeln

Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden. Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zur SARS-CoV-2, die sich ebenfalls am Arbeitsschutzstandard des BMAS orientieren, werden zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen.

Die ganze Regel finden Sie hier.

Bei Fragen oder Anmerkungen kontaktieren Sie uns gerne.



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