Mutterschutz während der Corona-Pandemie

In Zeiten des Coronavirus hat die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bevölkerung oberste Priorität. So müssen auch Arbeitgeber angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen und Richtlinien umsetzen, um das Infektionsrisiko während der Arbeit geringhalten und eine Sicherstellung der Gesundheit der Mitarbeiter*innen gewährleisten zu können. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die Beschäftigten zu legen, die zu den Risikogruppen gehören.

Aber auch abseits der Risikogruppen gibt es gerade bei Schwangeren und Stillenden viele Fragen zum Mutterschutz in Zeiten der Corona-Pandemie, zum richtigen Arbeitsschutz sowie allgemein zur Wahrung der Gesundheit junger und werdender Mütter. Einen wichtigen Beitrag dazu liefert das Mutterschutzgesetz.

 

Was ist das Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz schützt mit seinen Richtlinien und Vorschriften die Gesundheit der Frau und die ihres Kindes sowohl am Arbeits-, am Ausbildungs- als auch am Studienplatz. Die Mutterschutz-Richtlinien gelten dabei während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Neben der Sicherstellung des Schutzes der Gesundheit der Frau und der ihres Kindes hat das Gesetz auch noch eine weitere Aufgabe. Es ermöglicht die Fortsetzung der Arbeitsbeschäftigung ohne Gefährdung der Gesundheit oder der ihres Kindes und wirkt damit etwaigen Benachteiligungen entgegen. Bei der Umsetzung des Mutterschutzes ist der jeweils aktuelle Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene zu berücksichtigen.

 

Arbeiten während der Schwangerschaft

Soweit es nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass Gefährdungen, die einen Bezug sowohl zur Berufstätigkeit als auch zur Schwangerschaft bzw. Stillzeit haben, möglichst vermieden werden. Ziel ist es, eine sogenannte unverantwortbare Gefährdung der Frau oder des Kindes auszuschließen.

 

Einhaltung der Mutterschutz-Vorgaben während der Corona-Pandemie

Der Arbeitgeber muss eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen vornehmen (Verpflichtung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz) und hierbei auch die schwangerschaftsbedingten Risiken beurteilen (§ 10 MuSchG).

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber der schwangeren Frau ein Gespräch über mögliche weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anbieten. Dabei ist es empfehlenswert, in allen Fragen der Arbeitsbedingungen, aber auch bei der persönlichen Beratung der Schwangeren, den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin hinzuzuziehen.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber eine Schwangere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei der sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 3 Absatz 1 Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für die Frau oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat das Coronavirus SARS-CoV-2 mit Beschluss vom 19.02.2020 aus präventiver Sicht in die Risikogruppe 3 nach Biostoffverordnung eingestuft.

Kann eine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes am Arbeitsplatz nicht ausgeschlossen werden, müssen die Arbeitsbedingungen entsprechend umgestaltet werden. Ist auch dies nicht möglich, kann die Schwangere oder Stillende ihre Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht mehr fortführen.

Ist keine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen möglich und auch kein Einsatz an einem anderen Arbeitsplatz, sind (befristete) betriebliche Beschäftigungsverbote in Betracht zu ziehen.

Beschäftigung von Schwangeren während SARS-CoV-2

Vor dem Hintergrund, dass die Auswirkungen einer SARS-CoV-2-Infektion derzeit noch nicht zuverlässig bewertet werden können, und der Erreger als biologischer Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 eingruppiert ist, ist ein erhöhtes Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 am Arbeits- oder Ausbildungsplatz aus präventiven Gründen als unverantwortbare Gefährdung einzustufen.

Der engere Kontakt einer Schwangeren mit SARS-CoV-2-infizierten stellt damit eine unverantwortbare Gefährdung dar. Schwangere sollten daher keine Tätigkeiten mit SARS-CoV-2-haltigen Proben im Laborbereich und keine Tätigkeiten mit Kontakt zu möglicherweise SARS-CoV-2-infizierten Personen verrichten.

Da die Zahl der Infektionen momentan sehr dynamisch verläuft, muss bei wechselnden oder zahlreichen Kontakten davon ausgegangen werden, dass die Schwangere an entsprechenden Arbeitsplätzen Kontakt zu infektiösen Personen haben kann. Die Tätigkeit kann in der momentanen Situation im Einzelfall daher zu einer unverantwortbaren Gefährdung für schwangere Frauen führen, wenn:

  • Kontakt zu ständig wechselnden Personen bzw. einer wechselnden Kundschaft besteht (z. B. im Gesundheitswesen, im Verkauf) oder
  • regelmäßig Kontakt zu einer größeren Zahl an Ansprechpersonen, auch betriebsintern, (z. B. in der Kindernotbetreuung, in einem Großraumbüro)

besteht.

Bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen ist zu prüfen,

  • ob ein Mindestabstand von 1,5 m im Kontakt zu anderen Personen sichergestellt werden kann,
  • inwiefern andere notwendige Schutzvorkehrungen getroffen werden können,
  • ob die Schwangere an einem Einzelarbeitsplatz ohne Infektionsgefährdung zu beschäftigten ist oder ob sie von zu Hause arbeiten kann.

Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bestimmte Schutzmaßnahmen wie z. B. FFP3-Masken für Schwangere nicht dauerhaft geeignet sind.

Sind Schutzmaßnahmen nicht in ausreichender Weise umzusetzen, ist ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.

Beschäftigung von Stillenden während SARS-CoV-2

Expertinnen und Experten gehen nicht davon aus, dass SARS-CoV-2 über die Muttermilch übertragen wird. Die Ernährung des Kindes mit der Muttermilch wird durch eine SARS-CoV-2-Infektion der stillenden Mutter nicht beeinträchtigt. Da durch SARS-CoV-2 kein erhöhtes Infektionsrisiko für das Kind durch das Stillen besteht, greift das MuSchG hier nicht.

Für die Beschäftigung von Stillenden und Nicht-Stillenden gelten die allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere die Biostoffverordnung) sowie das Infektionsschutzgesetz. Besondere mutterschutzrechtliche Vorgaben zum Schutz von Stillenden bestehen insoweit nicht.

Wenn das Kind von der Mutter am Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gestillt werden muss, ist in einem Betrieb mit erhöhtem Infektionsrisiko für das Stillen ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. Dort darf kein erhöhtes Infektionsrisiko bestehen und dieser muss ohne erhöhtes Infektionsrisiko für das Kind zugänglich sein.

 

Mutterschutz: Informationen für Schwangere im Umgang mit dem Coronavirus

Speziell für COVID-19 gibt es bisher keine Hinweise, dass Schwangere ein erhöhtes Risiko für eine Erkrankung beziehungsweise für einen schwereren Verlauf haben. Es ist zu erwarten, dass die große Mehrheit der SARS-CoV-2-infizierten Schwangeren leichte bis mittelschwere Symptome entwickelt.

Die konsequente Einhaltung der persönlichen Hygienemaßnahmen (insb. Händewaschen, Vermeidung von Anhusten und Anniesen, ordnungsgemäßes Entsorgen von benutzten Taschentüchern) minimiert das Infektions- und Ansteckungsrisiko. Die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen werden allen Schwangeren und Stillenden besonders empfohlen.

Weitere Informationen für Schwangere, Stillende und allgemeine Hinweise und Hilfen gibt es hier.

Sie benötigen unsere Unterstützung oder haben Fragen zum Mutterschutz während der Corona-Pandemie? Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen Ihnen weiter!



+49 8000 115 116
Kontakt aufnehmen
Betriebsarztkalender
Newsletter